Die Änderung des Gesetzes über Finanzgeschäfte und Insolvenzverfahren (ZFPPIPP) führt das Konzept der drohenden Insolvenz ein.

Die Änderung des Gesetzes über Finanzgeschäfte und Insolvenzverfahren (ZFPPIPP) führt das Konzept der drohenden Insolvenz ein.

Die Regierung der Republik Slowenien hat in ihrer Sitzung am 20. September 2023 die Änderung des Gesetzes über Finanzgeschäfte, Insolvenzverfahren und zwangsweise Auflösung (im Folgenden: ZFPPIPP) verabschiedet. Die Änderung führt ein neues Institut namens "drohende Insolvenz" ein, hebt das vereinfachte Zwangsausgleichsverfahren auf und auferlegt dem Management strengere Verpflichtungen, wenn das Unternehmen insolvent ist oder eine drohende Insolvenz bevorsteht.

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Die Änderung des Gesetzes über Finanzgeschäfte und Insolvenzverfahren (ZFPPIPP) führt das Konzept der drohenden Insolvenz ein.

Die Verpflichtungen des Managements bei Eintritt der Insolvenz

Die Insolvenz tritt ein, wenn ein Schuldner seine fälligen Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht erfüllen kann oder dauerhaft zahlungsunfähig wird. Die Vermutungen der dauerhaften Illiquidität und der langfristigen Zahlungsunfähigkeit sind wie bisher in Artikel 14 des ZFPPIPP festgelegt.

Eine der wichtigen Neuerungen, die die Novellierung des ZFPPIPP in Artikel 38 einführt, ist die Anforderung, dass die Geschäftsführung bei Eintritt der Insolvenz unverzüglich, jedoch Genau, die Geschäftsführung muss in diesem Fall spätestens einen Monat nach Eintritt der Insolvenz einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung bleibt das Management wie bisher administrativ haftbar. Sollte es den Gläubigern Schaden zufügen, unterliegt es zudem straf- und deliktrechtlicher Haftung.

Verpflichtungen des Managements bei drohender Insolvenz

Die Änderung des ZFPPIPP definiert drohende Insolvenz als eine Situation, in der es wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen innerhalb eines Jahres insolvent wird.

Wenn die Geschäftsführung eine drohende Insolvenz feststellt oder von einer anderen verantwortlichen Person darüber informiert wird, muss sie dies unverzüglich den Aufsichtsbehörden melden und finanzielle Restrukturierungsmaßnahmen ergreifen, um die drohende Insolvenz abzuwenden.

  1. Sie müssen Maßnahmen vermeiden, die zu einer ungleichen Behandlung der Gläubiger führen würden, es sei denn, solche Maßnahmen werden ergriffen, um eine Insolvenz zu verhindern.
  2. Bei ihren Entscheidungen müssen sie die Interessen der Gläubiger, Eigenkapitalgeber und anderer Interessengruppen, deren Interessen betroffen sein könnten, berücksichtigen.
  3. Sie müssen Handlungen vermeiden, die das Vermögen des Unternehmens gefährden oder verringern oder auf andere Weise die Überlebensfähigkeit des Unternehmens bedrohen.

Ein Antrag zur Anzeige drohender Insolvenz

Das Wirtschaftsministerium hat eine Anwendung zur Anzeige drohender Insolvenz entwickelt, die unter folgendem Link verfügbar ist: Anwendung zur Anzeige drohender Insolvenz.

Die Anwendung und die daraus gewonnenen Ergebnisse werden als unverbindliche Modell-Empfehlungen behandelt.

Zusätzliche Verpflichtungen für Buchhalter, Wirtschaftsprüfer und andere Personen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens erbringen, werden durch gesetzliche Vorschriften und Berufsstandards festgelegt. Diese Verpflichtungen umfassen typischerweise die Einhaltung von Finanzberichtsstandards, die Durchführung von Prüfungen gemäß den Prüfungsstandards, die Wahrung der Vertraulichkeit von Unternehmensinformationen, die Vermeidung von Interessenkonflikten sowie die Bereitstellung genauer und rechtzeitiger Ratschläge oder Berichte an die Geschäftsführung des Unternehmens oder die Aufsichtsbehörden, wenn dies erforderlich ist.

Wenn ein Wirtschaftsprüfer, Buchhalter oder eine andere Person, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens erbringt oder dessen Tätigkeiten überprüft, eine drohende Insolvenz oder eine Insolvenzsituation während ihrer Tätigkeit feststellt, muss sie unverzüglich die Geschäftsführung des Unternehmens alarmieren.

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